Feuerstättenbescheid

Schornsteinfegermeister • Energieberater • Energieeffizienz-Experte (KfW & BAFA) • zert. Brandschutzsachverständiger

Wichtige Info zum Feuerstättenbescheid

Seit dem 01. Januar 2013 befinden sich die Schornsteinfeger im freien Wettbewerb. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt war der Bezirksschornsteinfegermeister (heute bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger) verpflichtet, lhnen einen Feuerstättenbescheid auszustellen. Diesem kann im Wesentlichen entnommen werden, innerhalb welcher Zeiträume, welche Arbeiten an lhren Feuerungsanlagen durchzuführen sind. Er ermöglicht dem Grundstückseigentümer bestimmte Schornsteinfegerarbeiten auch von einem anderen qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen. Damit übernehmen nun Sie als Eigentümer die Verantwortung und die Haftung für die fach- und fristgerechte Durchführung der Arbeiten. 

Für die Feuerstättenschau (ca. alle 3-4 Jahre) und die Abnahme von neuen oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen bleibt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weiterhin für Sie zuständig. Diese Aufgaben werden als Vorbehaltsaufgaben bezeichnet und sollen auch in einer Konkurrenzsituation ein Maximum an Sicherheit gewährleisten. Somit werden zumindest Gefälligkeitsgutachten in einem freien Markt verhindert.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist in der Pflicht, den Feuerstättenbescheid auszustellen und die fach- und fristgerechte Durchführung aller Schornsteinfegerarbeiten in seinem Kehrbezirk zu überwachen.

Der Grundstückseigentümer ist in der Pflicht die dort aufgeführten Arbeiten von einem im Schornsteinfegerregister gelisteten Betrieb fristgerecht durchführen zu lassen. Falls sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen sollten, hat dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachzuweisen. Dieses Formblatt ist mir innerhalb 14 Tage nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist zu übergeben bzw. zu übersenden.

Geht das Formblatt nicht fristgerecht ein, ist der bevollm Bezirksschornsteinfeger verpflichtet unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Diese wiederum erlässt auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Frist, ggf. nach Anhörung zum Nachweis der Arbeiten gegenüber dem Eigentümer.